AGBDie Programme „münchen.tv“, „RTL München live“ und „münchen2“ werden von der München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG veranstaltet. Für die Verträge zwischen München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und ihren Vertragspartnern gelten ausschließlich folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Tarif
1.1 Für Akquisition und Abwicklung der Werbeeinschaltungen gilt der festgesetzte und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Tarif.
1.2 Die in den Tarifmappen ausgewiesenen Preise gelten nicht für jegliche Sonderwerbeformen und Sponsoringhinweise. Insoweit werden Einzelpreise von münchen Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG festgesetzt.
2. Vertragsschluss München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG
2.1 Aufträge werden für München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG erst durch schriftliche Bestätigung oder Bestätigung auf elektronischem Weg (Telefax, EMail) rechtsverbindlich. Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform. Werbesendungen werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das allgemeine Programm des Veranstalters.
2.2 Es besteht keine Verpflichtung von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG, eine Werbesendung vor Annahme des Auftrags anzusehen oder in sonstiger Weise zu prüfen; daher behält sich München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen vor, Werbesendungen wegen ihrer Herkunft, des Inhalts oder der technischen Form nach einheitlich sachlich gerechtfertigten Grundsätzen zurückzuweisen. Die Gründe für die Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung von bereits für die Ausstrahlungen geleisteter Zahlungen. Darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen können nicht geltend gemacht werden.
2.3 Der Aufraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Werbesendung und stellt München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen wegen Verletzung von Urheber-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei. Wird in Webeeinschaltungen Musik von Tonträgern eingesetzt, die GEMA-pflichtig sind, hat der Auftraggeber die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben (Produzent, Komponist, Titel, Länge der verwendeten Musik mit Schaltplänen) mitzuliefern und die GEMA-Kosten zusätzlich zu übernehmen.
2.4 Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Werbesendungen. Dies gilt auch dann, wenn München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG oder ein beauftragtes Unternehmen die Produktion durchführt.
3. Vertragsschluss unter Beteiligung von Agenturen oder sonstigen Mittlern
3.1 Wird der Vertrag, wie branchenüblich, über eine Agentur oder einen Mittler vermittelt, sind Agentur und Werbungtreibender gemeinsam Vertragspartner von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und haften gesamtschuldnerisch für die vertraglichen Verpflichtungen. Tritt nur die Agentur auf, so hat sie München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG den jeweils vertretenen Werbungtreibenden
namentlich zu benennen. München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
3.2 Die aktuell gültigen München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG - Tarife sind von Werbemittlern und Werbeagenturen gegenüber Werbungtreibenden einzuhalten.
3.3 Erteilen Werbeagenturen oder Werbemittler München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG Aufträge für Werbesendungen, können diese, falls sie die jeweiligen Werbungtreibenden werblich beraten und die entsprechenden Dienstleistungen München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG nachweisen, soweit
branchenüblich, eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % der um etwaig gewährte Rabatte gekürzten Brutto-Einschaltpreise (ausschließlich Mehrwertsteuer) enthalten.
3.4 Werbeagenturen oder Werbemittler können die Agenturvergütung erhalten, soweit und solange sie die an München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG erteilten Aufträge mit München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG abwickeln, und München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG die für die Ausstrahlung vereinbarte Vergütung erhalten hat. München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG bleibt die
Gewährung oder Anpassung der Agenturvergütung an sich ändernde Branchengepflogenheiten
vorbehalten.
4. Rechte, Fernsehnutzungsrecht, Garantien
4.1 Der Werbungtreibende oder die Agentur überträgt auf München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und den/die von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretenen Fernsehsender alle für die Ausstrahlung eines Werbefilms oder Sponsorhinweises erforderlichen Fernsehnutzungsrechte, einschließlich des für etwaige Bearbeitungen notwendigen Bearbeitungsrechts. München Live
TV Fernsehen GmbH & Co. KG nimmt diese Übertragung, auch für den/die von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretenen Fernsehsender, an.
4.2 Die Übertragung erfolgt zeitlich und inhaltlich in dem für die Ausführung der Werbebuchung erforderlichen Umfang, welcher von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG festgelegt wird.
4.3 Das Fernsehnutzungsrecht wird jedoch in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren, analog, digital, per Satellit, sowie in allen bekannten und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Formen des Fernsehens.
4.4 Der Werbungtreibende und die Agentur stehen dafür ein, dass der Werbefilm/Sponsorhinweis nicht gegen wettbewerbs, werbe- und sonstige rechtliche Bestimmungen oder geltende Werberichtlinien, Grundsätze oder Selbstbindungen der Werbewirtschaft verstößt. Bei Verstößen gegen diese Zusicherung
haften Werbungtreibender und Agentur München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und dem von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretenen Fernsehsender gegenüber uneingeschränkt. Wird ein Werbefilm/Sponsorhinweis durch Dritte beanstandet, sind Werbungtreibender und Agentur verpflichtet, München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG einen rechtlich einwandfreien Werbefilm rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, der sodann an die Stelle des beanstandeten tritt.
4.5 Sollte München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG oder der/die von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretene/n Fernsehsender wegen der Ausstrahlung des Werbefilms oder wegen des Inhaltes aus urheberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen rechtlich in Anspruch genommen werden, stellen Werbungtreibender und Agentur München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und den/die von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretenen Fernsehsender von allen daraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt einen etwa entstehenden Schaden sowie die für die Rechtsverfolgung entstehenden Kosten.
5. Auftragsausführung/Sendematerial
5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG rechtzeitig, mindestens eine Woche vor Erstsendung, das für die Sendung notwendige Material zur Verfügung zu stellen. Werden die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig angeliefert oder sind diese nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so wird die vereinbarte
Sendezeit in Rechnung gestellt.
5.2 Bei anerkannten technischen Mängeln einer Ausstrahlung, die von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG oder der Sendeanstalt zu vertreten sind und den Zweck der Werbesendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, besteht für München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung in Form der einmaligen kostenfreien Wiederholung in technisch
einwandfreier Form. Lässt München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzausstrahlung erneut nicht einwandfrei, hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
5.3 Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Zahl der Ausstrahlungen in der Prime Time bzw. der gebuchten Preisgruppe nicht vermindert wird. Konkurrenzausschluss kann
nicht gewährt werden.
5.4 Muss eine Werbesendung aus programmlichen, programmtechnischen, aus Gründen technischer Störung oder anderen, nicht zu vertretenden Gründen ausfallen, so wird sie nach bester Möglichkeit zeitnah verlegt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt. Für den Fall, dass die Werbesendung nicht nachgeholt werden kann, hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Rückzahlung bereits für die Ausstrahlung geleisteter Zahlungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
5.5 Werden Werbesendungen nicht oder falsch ausgestrahlt, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien etc. durch den Werbungtreibenden nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden oder dürfen diese aus rechtlichen Gründen nicht ausgestrahlt werden, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Dem Werbungtreibenden oder der Agentur stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Werbungtreibende/die Agentur trägt die Gefahr für Übermittlungsgehler von Sendeunterlagen. Sämtliche Verpflichtungen von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und des/der von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretenen Fernsehsender/s aus der Werbebuchung entfallen, wenn der Vertragspartner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nur
teilweise oder mangelhaft erfüllt. Hierunter fällt insbesondere die rechtzeitige Lieferung des Sendematerials in gehöriger Form sowie Lieferung von nicht sendefähigem Material in rechtlicher, technischer oder inhaltlicher Hinsicht. Schadensersatzansprüche von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG bleiben in allen Fällen bestehen.
5.6 Die Pflicht zur Aufbewahrung von Werbematerial endet für München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG mit der vertragsmäßig letzten Ausstrahlung der Werbesendung. München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG wird das Werbematerial dem Auftraggeber auf dessen Kosten und auf dessen Risiko zurücksenden, wenn dieser eine Rücksendung spätestens innerhalb von 10 Tagen seit der letzten
Ausstrahlung schriftlich verlangt. Ansonsten ist München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG zur Vernichtung des Materials berechtigt. München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG ist berechtigt, das Werbematerial bis zur vollständigen Bezahlung des Werbeauftrages zurückzuhalten.
6. Haftung
6.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung oder Verzug sind auf den vorhersehbaren Schaden und das zu zahlende Entgelt beschränkt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG oder dem/den von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretenen Fernsehsender/n oder deren jeweiligen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt.
6.2 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haften München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und der/die von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretene/n Fernsehsender auch nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Erfüllungsgehilfen. Ansonsten haften München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und der/die von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretene/n Fernsehsender nur für vorhersehbare Schäden bis zur Höhe des geleisteten Entgeltes.
6.3 Zeitweilige oder dauernde Sendeausfälle infolge technischer Defekte, die nicht in den Verantwortungsbereich von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und den von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretenen Fernsehsender fallen, berechtigen nicht zu Schadensersatz oder Minderung. Bei Ausfällen infolge höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder Verkehrsstörungen haben München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und der/die von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretene/n Fernsehsender Anspruch auf volle Bezahlung.
6.4 In den Fällen des Abs. 1 und 2 haften München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und der von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretene Fernsehsender nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass der typischerweise voraussehbare Schadensumfang in keinem Fall 25.000,00 Euro übersteigt.
6.5 Die Haftungsausschüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten für jede Haftung einschließlich Verzug, Unmöglichkeit oder Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Gewährleistungsansprüchen und unerlaubter Handlung.
6.6 Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von 4 Wochen nach tatsächlicher erstmaliger Ausstrahlung geltend gemacht werden, ansonsten ist jeglicher Anspruch auf Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Der Rechnungsbetrag errechnet sich aus der im Auftrag festgelegten Mindestausstrahlungsdauer
der Werbespots im Rechnungszeitraum in Verbindung mit den aus der jeweils gültigen Preisliste ermittelten Sekundenpreisen. Die dort genannten Preise verstehen sich jeweils in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
7.2 Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge vor Erstausstrahlung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG berechtigt, weitere Ausstrahlungen zu unterlassen. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassenen Ausstrahlungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen.
München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht des Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
7.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von München Live TV
Fernsehen GmbH & Co. KG anerkannt ist.
8. Preisänderungen
8.1 München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, die allgemeine Preisliste auch für bereits vereinbarte Aufträge jederzeit zu ändern. Preisänderungen für vereinbarte und München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG bestätigte Aufträge werden nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach entsprechender Mitteilung an den Werbungtreibenden wirksam.
8.2 Der Auftraggeber kann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tariferhöhung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich erklären, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Längere Laufzeiten eines Tarifs müssen im Einzelfall für den einzelnen Auftrag im Voraus schriftlich vereinbart werden. Der Tarifpreis ist die Vergütung für die
Ausstrahlung der Werbesendung. Produktionskosten werden nach Kostenvoranschlag gesondert berechnet, ebenso Kosten für eventuelle Kopierarbeiten.
8.3 Umfasst der Auftrag außer der Schaltung von Werbung auch deren Herstellung, so gelten auch die nachfolgenden Sonderbedingungen:
8.4 München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Produktionsauftrag an eine Drittfirma weiterzugeben, die die Herstellung durchführt.
8.5 München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG wird den Auftraggeber bei der Gestaltung von Inhalten beraten. Vor Produktionsbeginn wird der Auftraggeber dem Produktions-Team die Inhalte der Werbesendung mitteilen. Er hat hierfür die Länge zu berücksichtigen. Zugleich ist verbindlich schriftlich festzulegen, welche Texteinblendungen vorgenommen werden sollen. Der Auftraggeber ist
berechtigt und verpflichtet, die gefertigten Werbetexte und Bewegtbildeinblendungen abzunehmen. Eine Abnahme hat spätestens 2 Werktage vor Erstausstrahlung der Werbung zu erfolgen. Macht der Auftraggeber bis dahin nicht von seinem Abnahmerecht Gebrauch, gilt die Werbung als einwandfrei und
vertragsgemäß hergestellt.
9. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten des Kunden, die dieser München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG bzw. dem/den Sender/n zur Verfügung stellt, sowie Daten, die sich aus der Erteilung und Durchführung von Aufträgen ergeben, insbesondere zum Zweck der Marktforschung, durch München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG, den/die Sender und Dritte genutzt
und elektronisch maschinell verarbeitet werden.
10. Schriftform/Teilnichtigkeit/Erfüllungsort
10.1 Sämtliche Vereinbarungen zwischen München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG und dem Werbungtreibenden/der Agentur sowie Ergänzungen, Zusätze, einschließlich einer Abänderung dieser Schriftformklausel usw. müssen zur Rechtswirksamkeit schriftlich erfolgen. Telefax, E-Mail und Brief wahren die Schriftform.
10.2 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam oder wird sie unwirksam, so erfasst diese Unwirksamkeit die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt zwischen den Parteien eine wirksame Klausel als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlichen am nächsten kommt.
10.3 Die Präambel ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
10.4 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Werbungtreibenden/ der Agentur und München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG sowie dem/den von München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG vertretenen Fernsehsender/n ist München.
11. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
11.1 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
11.2 Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien ist München. Unabhängig davon hat München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG das Recht, den Werbungtreibenden oder die Agentur auch an deren Geschäftssitz zu verklagen.
12. Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
Stand 08 / 2007
Min: 3 °C

morgen

übermorgen



